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Impressum & AGB

Impressum

Inhaber:

Benjamin Thums

Im Kirschengarten 1

65843 Sulzbach

Deutschland

 

Telefon    06196/9215204

Mobil          0173/5102200

E-Mail  benjamin.thums@gmx.de

 

Steuernummer : 046 874 61196

Umsatzsteuer-ID 303 614 669                                                                                                                                                                                                                                                    Finanzamt Hofheim

Handwerk Maler und Lackierer
Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main
Bockenheimer Landstr. 21 in 60325 Frankfurt am Main
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Allgemeine Vertragsbedingungen

 

§ 1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit   privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

 

§ 2 Angebotspreise

Angebote haben eine Gültigkeit von 2 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere 2 Wochen als Vertragspreise.            Tritt danach eine wesentiche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten und MAterialkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1 % Lohnkostenänderung.

Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiter berechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.            Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B bei Behinderungen,Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstigeVerwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

 

§ 3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist.                       

Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemesener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

 

§ 4 Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig sowie nichts anderes vereinbart wird. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

 

§ 5 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden
können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom  Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel.
Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie
für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.
Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGBwie folgt:

 

                                                – 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten
                                                  (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)

 

                                        – 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten
                                           vergleichbar sind (z. B.Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen

 

 
 
§ 6 Eigentumsvorbehalt
 
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungenauch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit  zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

 

 

 

§ 7 Abnahme

Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach §640 BGB.                                                                 

Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt.    Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

 

§  8 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (sogenannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel,Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm)übermessen, Fußleisten undFliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der  jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.

 

 

§ 9 Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstandfür alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.